Satzung des CCC84 e.V.

Crivitzer Carnevalclub ´84 e.V.

Satzung

 

 

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Crivitzer – Carneval - Club e.V., nachfolgend CCC84 genannt, und hat seinen Sitz in 18089 Crivitz. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin unter der Nr. 26 eingetragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, indem er in öffentlichen und geschlossenen Veranstaltungen  für die Bürger und Mitglieder ein niveauvolles karnevalistisches Leben entwickelt.

 

§2 Mitglieder – ihre Rechte und Pflichten 

1. Die Mitglieder unterteilen sich in:

    - aktive Mitglieder,

    - passive Mitglieder,

    - Ehrenmitglieder.


2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch das Präsidium des Vereins. Der Antrag hat 

    formlos, aber schriftlich, unter Angabe von Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum,  

    zu erfolgen.

 

3. Jedes Mitglied hat das Recht:

    a. aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

    b. aktiv an der Programmgestaltung, der Ausgestaltung und der Durchführung der 

        Veranstaltungen mitzuwirken.

    c. in den Mitgliederversammlungen Kritik ohne Ansehen der Person zu üben.

    d. an der Wahl des Präsidiums teilzunehmen und selbst gewählt zu werden.

    e. das Vorverkaufsrecht für Eintrittskarten zu den Veranstaltungen des Vereins in Anspruch 

        zu nehmen. Nach Ablauf des gesetzten Termins erlischt dieser Anspruch.

 

4. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

    a. die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Präsidiums und des Elferrats zu 

        befolgen.

    b. die Satzung und die sich daraus ergebenden Aufgaben zum Wohle des Vereins 

        anzuerkennen und zu verwirklichen.

    c. den Jahresbeitrag jeweils bis zum 01.12. des Jahres zu entrichten.

    d. mit dem ihm übergebenen Eigentum des Vereins sorgfältig umzugehen.

    e. das dem Verein gehörende Anlagevermögen vor Schaden zu bewahren. Sollte durch ein 

        Mitglied dem Verein ein Schaden zugeführt werden, entscheidet das Präsidium über die 

        Haftung oder über eine geeignete Wiedergutmachung.

 

5. Die Mitgliedschaft ist personengebunden und endet durch:

    a. schriftliche oder mündliche Austrittserklärung vor dem Präsidium.

    b. Streichung: Die Streichung wird durch das Präsidium bei nicht termingerechter Zahlung 

        des Beitrags vorgenommen.

    c. Ausschluss: Dieser erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten, wie Verstoß gegen die 

        Satzung oder öffentliche Diskriminierung des Vereins. Das Präsidium entscheidet über den Ausschluß,

        die Mitgliederversammlung muß diesen bestätigen.

    d. Tod des Mitgliedes.

 

6. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Empfehlung des Elferrates durch das Präsidium 

    verliehen.

 

§3 Die Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

    a. die Mitgliederversammlung,

    b. das Präsidium

    c. der Elferrat

    d. die Kassenprüfer

 

2. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Das Präsidium leitet die 

    Geschäfte zwischen den jährlichen Mitgliederversammlungen.

    Das Präsidium besteht aus 3 Mitgliedern:

-         dem Präsidenten,

-         dem Vizepräsidenten,

-         dem Schatzmeister.

 

3. Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium und die Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre.

 

4. Der Präsident beruft den Elferrat und weist den Ministern ihre Geschäftsbereiche zu.

 

5. Der Verein wird durch das Präsidium vertreten. Jedes Präsidiumsmitglied ist allein 

    vertretungsberechtigt.

 

6. Alle wichtigen Vereinsprobleme berät und beschließt das Präsidium mit dem Elferrat auf 

    seinen monatlichen Sitzungen.

 

7. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zwischen den Sessionen zusammen. Sie nimmt 

    die Rechenschaftsberichte des Präsidiums und der Kassenprüfer entgegen und erteilt die 

    Entlastung. Sie beschließt Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

    Sie wird durch das Präsidium 6 Wochen vor dem Termin öffentlich (Amtsblatt, Email), unter Bekanntgabe

    der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Termins, einberufen.

    Das Protokoll wird durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten unterschrieben.

 

§4 Finanzielle Mittel des Vereins

1. Der Verein finanziert sich aus:

    - Mitgliederbeiträgen

    - Erlösen aus Veranstaltungen

    - Spenden und anderen Zuwendungen

 

2. Die jährliche Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

3. Der Fonds des Vereins ist unteilbar und dient dem Fortbestand des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gegenleistungen oder Rückzahlungen.

 

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen 

    des Vereins an die Stadt Crivitz zur Förderung des gemeinnützigen Vereinslebens.

 

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die 

    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

7. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder   

    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5 Die Kassenprüfer 

1. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer. Diese wählen aus ihrer Mitte den 1. und  

    den  2. Kassenprüfer.

 

2. Die Kassenprüfer sind das Kontrollorgan des Vereins. 

    Sie kontrollieren:

-         die Geschäfts – und Rechnungsführung,

-         die Einhaltung der Satzung,

-         die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

3. Die Kassenprüfer sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Akten und 

    Schriftstücke des Vereins einzusehen.

 

4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Arbeit und 

    schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Präsidiums vor.

 

§6 Schlussbestimmungen

1. Änderungen der Satzung bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Sie werden 

    als Anlage zur Satzung herausgegeben.

 

2. Rechtsansprüche an den Verein werden entsprechend der Vereinshaftpflichtversicherung 

    für Mitgliedsvereine des Bundes Deutscher Karneval geregelt.

 

3. Jedes Mitglied wird angehalten, eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

4. Durch die Unterschriftsleistung bei der Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die 

    Satzung an. Die Satzung wird jedem Mitglied ausgehändigt.

 

5. Die Satzung wurde am 15.12.1996 beschlossen und verkündigt.

 

 

Crivitz, den 10.07.2013

 

Präsidium des CCC´84 e.V.

Thoralf Jahn            Heiko Böttcher   Rainer Prause

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Crivitz ... man tau!